Besoldungsjahr 2018
Widerspruch gegen die Festsetzung der Besoldungshöhe nach Einschätzung des dbb Hessen entbehrlich
Im Herbst 2017 hatten wir nach entsprechender Beratung mit unseren Juristen empfohlen, vorsorglich Widerspruch gegen die Festsetzung der Besoldungshöhe im Besoldungsjahr 2017 zu erheben.
Im Nachgang zu den daraufhin eingelegten Widersprüchen erreichte uns ein Schreiben des Hessischen Ministers des Innern und für Sport, Peter Beuth, vom 20.12.2017, indem er die nachstehende Erklärung zum Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Rechtsansprüchen für das Besoldungsjahr 2017 und darüber hinaus abgab.
Wir zitieren die entsprechende Passage aus diesem Schreiben.
„Die Fortgeltung des Verzichts des Landes Hessen auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Rechtsansprüchen für das Besoldungsjahr 2016 auch über den 31. Dezember 2016 hinaus, wie er mit Schreiben vom 05. Dezember 2016 erklärt worden ist, war zuletzt Bestandteil unseres Gesprächs vom 06. Oktober 2017. Falls das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines der anhängigen Musterstreitverfahren tatsächlich wider Erwarten feststellen sollte, dass die Besoldung im Jahr 2016 in Hessen einen strukturellen Fehler enthält, der zur Verfassungswidrigkeit führt, und es dem hessischen Gesetzgeber aufgibt, diesen Fehler zu beheben, dann wird sich diese „Reparatur“ auf den gesamten erforderlichen Zeitraum erstrecken, wenn nötig, auch über das Jahr 2016 hinaus. An dieser Zusage halte ich fest“.
Nach erneuter Beratung mit unseren Juristen halten wir nach dieser Erklärung des Ministers die erneute Erhebung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung der Besoldungshöhe im Besoldungsjahr 2018 nicht für erforderlich.