13. Juni 2024

Inflationsausgleichszahlung in der Elternzeit

Vorsorgliche Geltendmachung von Ansprüchen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

das Arbeitsgericht Essen hat am 16.04.2024 (Az 3 Ca 2231/23) entschieden, dass die Nichtberücksichtigung von Beschäftigten in Elternzeit bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie (TV Inflationsausgleich) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Beschäftigte, die sich in Elternzeit befinden, haben Anspruch auf die volle Höhe der Inflationsausgleichsprämie  gemäß TV Inflationsausgleich, sofern sie zuvor in einem Vollzeitarbeitsverhältnis standen. Bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung steht die Prämie entsprechend anteilig zu. Dies gilt auch für die monatlichen Zahlungen ab dem 01.01.2024.

Das Urteil** ist noch nicht rechtskräftig. Wir empfehlen jedoch allen tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen, vorsorglich ihre rückwirkenden und zukünftigen Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Einen entsprechenden DPolG-Musterantrag haben wir erstellt und angefügt. Wir empfehlen, den Musterantrag individuell anzupassen und zeitnah an die hessische Bezügestelle zu senden. Bei Fragen oder Unterstützung stehen wir euch gerne zur Verfügung. Kontaktiert uns bitte unter kontakt(at)dpolg-hessen.de

Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf betroffene Beamtinnen und Beamte werden derzeit geprüft.
Für Nachforderungen gilt eine 6 monatige Ausschlussfrist. Die Anträge müssen demnach zeitnah eingereicht werden.

Wir hoffen, dass diese Informationen und Vorlagen  weiterhelfen,  eure Ansprüche erfolgreich durchzusetzen und die negativen Auswirkungen der Inflation abzumildern.

 

**Das Urteil ist erstinstanzlich und wurde zunächst für den Geltungsbereich TVöD gesprochen.

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