08. Mai 2015

Pressemitteilung

Tarifverhandlungen- DPolG konnte Belange der Wachpolizei einbringen

Am 08.05.2015 fanden in Wiesbaden die nachgelagerten Tarifverhandlungen für die Wachpolizei statt mit dem Ziel, die besonderen Heraushebungsmerkmale für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 zu definieren.

Die Verhandlungen zur Konkretisierung dieser Heraushebungsmerkmale, insbesondere was unter einem „Streifengang“ zu verstehen ist, gestalteten sich schwierig und blieben vorerst ohne Abschluss. Jedoch gelang es, zu einer vorläufigen Übereinkunft zu kommen, welche in den Gremien der verhandelnden Parteien einer intensiven Prüfung unterzogen werden. Wichtig war, landesweit für eine nicht unbedeutende Anzahl von Wachpolizisten ein Tätigkeitsmerkmal zu definieren, welches realistisch erreicht werden kann. Zu einer endgültigen Einigung mit einem verkündbaren Abschluss wird es voraussichtlich Ende Mai kommen.

Gleich, zu welchem Abschluss es bei den Verhandlungen kommen wird, werden die nachfolgenden tarifrechtlichen Vorgaben Gültigkeit entfalten:

    Alle bereits anhängigen Gerichtsverfahren sowie bereits gestellte Anträge können weiter betrieben werden.

    Eine Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen erfolgt, analog den Regelungen in der neuen Entgeltordnung zum TV-H, nur durch Antrag. Die Frist zur Stellung der Anträge wird zum 01.06.2015 beginnen und für ein Jahr möglich sein (Ausschlussfrist), immer mit Rückwirkung zum 01.06.2015.

    Gemäß der bundeseinheitlichen Tarifpraxis erfolgt eine Höhergruppierung sowie die Stufenzuordnung nach den Regelungen für Höhergruppierungen gem. § 17 Absatz 4 TV-H. Ein stufengleicher Aufstieg wird nicht möglich sein.

    Die Stufenlaufzeit beginnt mit der Gültigkeit des Tarifabschlusses und der hierauf erfolgten Eingruppierung sowie der Stufenzuordnung zum 01.06.2015.

Es wird allerdings empfohlen, vor Antragsstellung die persönliche Situation genau zu betrachten und eine Berechnung anzustellen, ob und wenn ja, in welchem Umfang Nachteile entstehen könnten. Beispielhaft wären die längere Stufenlaufzeiten in Verbindung mit einer Reduzierung der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) in der EG 9 bei fortgeschrittenem Lebensalter zu nennen.

Eine Nachzahlung auf Grund bereits in 2013 oder später gestellter Anträge auf Höhergruppierung nach dem BAG-Urteil erfolgt nicht und kann auch nicht tarifiert werden. Hierzu sei auf die evtl. bereits anhängigen Gerichtsverfahren verwiesen. Auch in diesem Fall ist durch den Antragsteller ebenfalls individuell zu prüfen, ob durch unterschiedliche Stufenlaufzeiten bzw. bereits vergangene Zeit ein Nachteil gegenüber einer Stufenzuordnung zum 01.06.2015 besteht.

Eine allgemeingültige oder pauschale Empfehlung kann in beiden Fällen aus den genannten Gründen seitens der DPolG Hessen nicht getroffen werden.

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