16. Oktober 2017

Besoldung Hessen

Sachstand AKTUELL

Wir möchten Euch heute den Sachstand unserer Klagen vor den Verwaltungsgerichten Frankfurt, Darmstadt und Wiesbaden mitteilen.

Die Landesregierung hat zwischenzeitlich über die beauftragte Anwaltskanzlei ihre Stellungnahmen zu den eingereichten Klagen bei den Verwaltungsgerichten vorgelegt. Der klageführende dbb Hessen, unter dessen Dachverband wir als Fachgewerkschaft sind, hat den Gerichten mitgeteilt, dass die Argumente ausreichend ausgetauscht sind und das Gericht um eine Entscheidung über die Klage gebeten.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat hierzu mitgeteilt, dass mit einem Termin für das erste Quartal 2018 gerechnet werden kann.

 

Zwei wichtige Entscheidungen wurden zur Besoldung in Sachsen und Berlin durch das BVerfG und BVerwG zwischenzeitlich vorgelegt, welche auch auf die hessische Klage Einfluss haben können.

Für das Land Sachsen wurde am 23.05.2017 durch das Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung 56/2017 BVerfG vom 7. Juli 2017) eine Entscheidung zur unterschiedlichen Besoldungsangleichung Ost – West wie auch die zeitlich unterschiedliche Anhebung bei den Besoldungsgruppen bei der Übernahme der Tarifergebnisse gefasst. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass das Land Sachsen gegen das verfassungsrechtliche Abstandsgebot verstößt.

Die Entscheidung bedeutet, dass die Besoldungsanpassung Ost/West und die Übernahme der Tarifergebnisse für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen hätte erfolgen müssen.

Näheres erfahrt ihr unter  https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html

Das Urteil hat nach unserer Auffassung maßgeblichen Einfluss auf die vorliegenden Klagen in Hessen. Durch die Erhöhung der unteren Besoldungsgruppen im Jahr 2016 um 35 Euro und in 2017 um 75 Euro widerspricht dies dem angeführten Abstandsgebot, zumal in diesem Zusammenhang keine grundsätzliche Neubewertung der Ämter erfolgte.  

Gleichfalls wird die Klage in Hessen durch ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Besoldung in Berlin gestützt. In seiner Entscheidung vom 22.09.2017 sieht das BVerwG die Besoldung im Land Berlin im Zeitraum 2009 bis 2015 in den Besoldungsgruppen A9 bis A12 und R1 bis R3 eine Unteralimentierung, obwohl nur 2 der 5 festgelegten Parameter des BVerfG

(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/05/ls20150505_2bvl001709.html

erfüllt sind.                                                                      

Die Entscheidung durch das BVerwG in Leipzig wird nun dem BVerfG vorgelegt, so dass wir auf die endgültige Entscheidung hierzu gespannt sein dürfen.

Näheres zu dem Urteil des BVerwG in Leipzig erfahrt ihr unter:

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=65

Wir werden über die weitere Entwicklung berichten.

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