Pressemitteilung
Hessische Polizei für Berufsanfänger keinesfalls besonders attraktiv!
Der Darstellung des Hessischen Innenministers, Peter Beuth, wird entschieden widersprochen!
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
vor einigen Tagen hat der Hessische Innenminister, Peter Beuth, öffentlich dargestellt (Newsletter, Homepage des HMdIS), dass die Hessische Polizei für Berufsanfänger im Vergleich zu anderen Bundesländern und dem Bund besonders attraktiv sei.
In der Darstellung des Innenministeriums wird zuerst das Jahresbruttogehalt eines Berufseinsteigers, also A 9, Stufe 1, zum Vergleich heran gezogen. So wird dort behauptet: „Hessen ist für angehende Polizeibeamtinnen und -beamte hochattraktiv. Das geht aus einer bundesweiten Gegenüberstellung des Einstiegseinkommens der Polizeivollzugsbeamten hervor. Mit einem Jahresbruttoeinkommen von rund 33.500 Euro in der Besoldungsstufe A9 liegt Hessen im Vergleich mit den anderen Ländern sowie der Bundespolizei auf Rang vier.“
Als nächstes Beispiel wird ein Beamter in A 9 in der Enderfahrungsstufe angeführt. „In der A9-Endstufe belegt Hessen mit rund 40.300 Euro einen guten Mittelfeldplatz“, heißt es dazu. Und weiter: „Im bundesweiten Vergleich der Besoldungsstufe A13, die die erste Stufe des höheren Dienstes bildet, schneidet Hessen ebenfalls mit einer guten Platzierung ab: Mit einem Jahresbruttoeinkommen von rund 60.900 Euro liegen die hessischen Polizeibeamtinnen und -beamten in der Spitzengruppe.“
Damit beschränkt man sich seitens des Innenministeriums auf ein einziges Datum: Das Jahresbruttogehalt. Und man führt drei Werte an, nämlich den entsprechenden Wert in der Erfahrungsstufe 1 in A 9, den in der End-Erfahrungsstufe 8 in A 9, sowie den Wert in A 13. Dazu ist anzumerken, dass die Erfahrungsstufe 1 nur kurz währt und die End-Erfahrungsstufe 8 in A 9 praxisfremd ist. Denn selbst in Hessen erreicht der durchschnittliche Schutzmann die End-Erfahrungsstufe 8 nicht im Besoldungsamt A 9, sondern in aller Regel in A 10. Darüber hinaus ist feststellen, dass das bloße Jahresbruttogehalt zu Beginn der beruflichen Laufbahn nur eine Facette sein kann.
Entscheidend sind doch alle Faktoren über die gesamte aktive Erwerbszeit und die sich anschließende Phase des Ruhestands. Die Berufswahl ist in aller Regel ein einmaliger Vorgang. Deshalb muss der Werdegang über ein gesamtes (Berufs-) Leben verglichen werden und es müssen alle finanziell relevanten Faktoren beleuchtet werden. Entscheidend ist, was am Ende des Lebens, betrachtet über die aktive Zeit und das Pensionärsdasein in Summe im Geldbeutel angekommen ist.
Deshalb haben wir unseren schon einmal angestellten Vergleich eines „klassischen, erfahrenen hessischen Schutzmanns“ mit seinem Pendant in Nordrhein-Westfalen aktualisiert und stellen unsere dataillierte Gesamtbetrachtung nachstehend dar: Grundgehalt (Betrachtung für das Jahr 2015): Nach der Hessischen Besoldungstabelle (gültig seit 1.4.2014) erhält ein Polizeioberkommissar in der Erfahrungsstufe -8- (53 Jahre und älter) ein Endgrundgehalt von 3358,10 €. Der Polizeioberkommissar in Nordrhein-Westfalen, der sich ebenfalls in der höchsten Erfahrungsstufe (dort 11) befindet, erhielt dort von Januar bis Mai 3385,07 € und ab Juni 3449,39 € monatlich. Auf das gesamte Besoldungsjahr 2015 gerechnet ergibt sich schon beim Grundgehalt ein Vorteil von 64,49 € mtl. für den Kollegen aus NRW.
Der Familienzuschlag in Hessen betrug im Jahr 2015 in Stufe eins 123,92 € beziehungsweise 229,91 € in Stufe zwei . Die entsprechenden Werte für den Kollegen in Nordrhein-Westfalen betragen 125,82 € beziehungsweise 233,39 €. Nach Betrachtung des Grundgehalts und des Familienzuschlags liegt der Kollege in Nordrhein-Westfalen also um rund 68,- € mtl. vorne. Sonderzahlung Die Sonderzahlung in Hessen beträgt 60 Prozent in mtl. 5-prozentiger Auszahlung, was rd. 200,- € bedeutet. In NRW beträgt die Sonderzahlung 30 % und wird mit den Dezemberbezügen ausgezahlt. Auf den Monat umgelegt, bedeutet dies ca. 120,- €. Bis hierher liegt der hessische Kollege also mit rd. 12,- € mtl. vorne. Zulagen Die Polizeizulage beträgt in NRW 127,38 €, in Hessen 131,20 €. Nach dem Vergleich aller Besoldungstabellenwerte liegt der hessische Polizeioberkommissar in der Enderfahrungsstufe mit rd. 16,- € mtl. vor seinem Pendant aus NRW.
Beim Verlauf der Erfahrungsstufen und den weiteren familienbezogenen Bezügebestandteilen vermögen wir keine signifikanten Unterschiede zu erkennen. Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen In Hessen ist die Polizeizulage nicht mehr ruhegehaltsfähig. In NRW ist sie das zwischenzeitlich wieder (ebenso in Bayern). Wenn also ein Kollege in Hessen die aufgrund des Wegfalls der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage geringeren Versorgungsbezüge von rd. 90,- mtl. netto durch private Vorsorge ausgleichen wollte, müsste er hierfür einen durchaus nennenswerten, zusätzlichen Betrag aufwenden. Zu erwartender Karriereverlauf (Bezug Stellenschlüssel) Aufgrund des sehr ungünstigen Stellenschlüssels für die Hessische Polizei gelingt es nur in den seltensten Fällen, einen Kollegen, der prüfungsfrei in den gehobenen Dienst übergeleitet wurde, ruhegehaltsfähig vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach A 11 zu befördern. Immerhin befinden sich rund 75 % der hessischen Polizeivollzugsbeamten in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 10.
Das führt zwischenzeitlich sogar dazu, dass (noch) vereinzelt auch Kollegen, die nachträglich noch die zweite Fachprüfung absolviert haben, ebenfalls mit A 10 in Pension gehen müssen. In NRW gehen mittlerweile alle Kolleginnen und Kollegen des Polizeivollzugsdienstes mindestens mit der Besoldungsgruppe A 11 ruhegehaltsfähig in Pension. Die durchschnittliche Verweildauer von A 9 nach A 10 beträgt zehn Jahre, ähnliche Verweilzeiten gibt es für die Beförderungen nach A 11. Es ist also in NRW nicht nur so, dass das Amt A 11 auf jeden Fall erreicht wird, sondern es wird durchschnittlich bereits viele Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht. Damit steht fest, dass der klassische „Schutzmann auf der Straße“ in NRW zusätzlich um den Unterschied zwischen dem Besoldungsamt A 10 und A 11, also rund 360,- € brutto besser bezahlt wird. Beihilfesituation / Freie Heilfürsorge In Hessen haben wir das klassische Beihilfesystem. Seit dem 1.11.2015 müssen die Kollegen von ihrem mtl. Bruttobezügen 18,90 € abziehen lassen, wenn sie sich die Beihilfefähigkeit bei stationären Wahlleistungen erhalten wollen. Netto bedeutet das in A 10 rd. 12,- € Abzug.
Die Ergänzung der Beihilfeleistungen durch eine private Krankenversicherung kostet den hessischen Kollegen zwischen 250,- und 350,- € mtl. (je nach persönlichen Verhältnissen und Versicherungsgesellschaft). Der POK bzw. PHK in NRW hingegen genießt freie Heilfürsorge (selbst bei den Wahlleistungen noch 50 % Beihilfeanspruch). Zusammenfassung: Nach dem Vergleich aller Besoldungstabellenwerte und des zu erwartenden Karriereverlaufs erhält der hessische Schutzmann im Vergleich zu seinem Pendant in NRW rd. 360,- € brutto weniger. Wenn er einen Ausgleich für die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage vornehmen will, vergrößert sich dieser Nachteil entsprechend.
Und nach zusätzlicher Betrachtung der Aufwendungen für die Gesundheitsvorsorge gerät der hessische Kollege endgültig ins Abseits. Allein hierfür muss er im Vergleich zu seinem Kollegen in NRW mtl. rd. 250,- bis 350,- € zusätzlich aufwenden. Insgesamt ergibt sich also selbst bei zurückhaltender, für Hessen möglichst günstig angestellter Betrachtung ein mittlerer Unterschied von mindestens 600,- € mtl. zugunsten des Kollegen in NRW.
Darin ist die Vorsorge für den Wegfall der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage noch nicht enthalten. Zusätzlich zu dieser vorstehenden Betrachtung wird der dbb Hessen ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. Battis zur Frage der verfassungsgemäßen Alimentation eines Polizeivollzugsbeamten aus dem Blickwinkel einer Dienstpostenbewertung vorlegen. Der Landesvorstand Darmstadt, 18.4.2016 DPolG – an der Basis; für die Basis! DPolG – wir fassen heiße Eisen an!