28. Mai 2015

Pressemitteilung

Hessische Bundesratsinitiative zur Schaffung eines neuen Schutzparagraphen 112 StGB

„Wir begrüßen, dass der Hessische Innenminister initiativ wird, um eine Anhebung der Strafandrohung für tätliche Angriffe auf Polizeibeamte und Rettungskräfte im Bundesrat auf den Weg zu bringen“, so der Landesvorsitzende der DPolG Hessen, Heini Schmitt, am 28. Mai in Darmstadt.

„Die DPolG Hessen fordert seit langer Zeit, auch den strafrechtlichen Schutz zu verbessern und auf alle Menschen auszudehnen, die als Repräsentanten des Staates wahrgenommen und deshalb angegriffen werden (Vollzug, Wachpolizei, kommunale Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Bedienstete bei der Ausländerbehörde, der Agentur für Arbeit, dem Ordnungsamt, dem Finanzamt, dem Sozialamt, in der Justiz usw. usw.),“ so Schmitt weiter. „Wenngleich wir eine Änderung des schon bestehenden § 113 im Strafgesetzbuch für den richtigeren Weg erachtet hätten, so ist im vorliegenden Gesetzentwurf vor allem zu bemängeln, dass der Personenkreis, der geschützt werden soll, zu eng gefasst ist.

Die Anhebung der max. Strafandrohung ist hingegen richtig und bedeutsam, vielmehr jedoch die Festschreibung von Freiheitsstrafe als Mindeststrafe! Geldstrafe darf nicht länger ein Mittel der Sanktion sein, weil sie dem Unwertgehalt solcher Taten und zur Eindämmung der dramatisch angewachsenen Quantität und Qualität der gewaltsamen Übergriffe nicht angemessen ist.

Unabhängig von der notwendigen, nicht nur symbolischen, Wirkung einer verschärften strafrechtlichen Sanktionierung und der Erweiterung des geschützten Personenkreises gibt es weitere notwendige Schritte, die auf den Weg gebracht werden müssen.

So sollte die Unterstützung des Dienstherrn für angegriffene und dabei zu Schaden gekommene Bedienstete verbessert werden, indem ihnen dienstlicher Rechtsschutz gewährt wird, um bspw. als Nebenkläger aufzutreten oder Schadenersatzforderungen durchzusetzen.

Ebenso sollte man in Hessen dem Beispiel Bayerns und Schleswig-Holsteins folgen und als Dienstherr die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen von den Bediensteten übernehmen, wenn sich abzeichnet, dass die Eintreibung langwierig oder gar unmöglich sein wird.“

                                                                                             

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