16. Februar 2016

Tarif Info 1/2016

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Wegeunfällen

Was sind Wegeunfälle? Sind Sie auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte versichert?

Lesen Sie mehr in der neuen Tarif Info!

Als Wegeunfälle werden Unfälle bezeichnet, die sich auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen.

Beim Verlassen der Außenhaustür des Wohngebäudes beginnt der versicherte Bereich und endet mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des Zielortes. Grundsätzlich ist nur der direkte Weg von und zur Arbeit versichert. Ausnahmen bestehen, wenn aus verkehrstechnischen Gründen ein Umweg gefahren werden muss; eine Fahrgemeinschaft besteht oder Kinder in die Betreuung gebracht werden.

Verlässt oder unterbricht der Arbeitnehmer den Weg zur oder von der Arbeit ist der Versicherungsschutz problematisch.

Der Versicherungsschutz besteht während einer Unterbrechung grundsätzlich nur, wenn die Verrichtung im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.

 

Der Versicherungsschutz wird selbst dann nicht durch kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigt, wenn sie privaten Zwecken dienen (beispielsweise eine private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also wenn sie  im Vorbeigehen erledigt werden kann).

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorg-ung mehr als nur kurz unterbrochen wird. Er setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit (z. B. der Einkauf von Lebensmitteln) beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird.

 

Im Einzelfall kann Versicherungsschutz bestehen, wenn der Versicherte nach dem Verlassen der Wohnung nicht direkt zur Arbeit fährt oder von der Arbeit nach Hause, sondern z. B. eine Arztpraxis aufsucht.

 

Weitere mögliche Beispiele für Bestehen von Versicherungsschutz:

Versicherungsschutz besteht z. B. beim Betriebsausflug, beim Betriebssport oder bei der Ausübung eines Ehrenamtes. Allerdings sind dabei gewisse Voraussetzungen zu erfüllen.

Der Weg zur Kantine unterliegt der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Schutz endet jedoch mit Betreten der Kantine.

 

(Quelle: Unfallkasse Hessen)

 

 

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, hat am 04.08.2014 ( Az.: L 3 U 50/12 ) entschieden, dass wenn bei winterlichen Straßenverhältnissen ein witterungsbedingt längerer Arbeitsweg gewählt wird, dieser dann als Wegeunfall anzuerkennen ist. Dies stelle ein situationsangemessenes Verhalten dar.

 

(Quelle: Focus online)

 

PDF Tarif Info 1/2016

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