dbb Hessen
Geltendmachung/Wahrung besoldungsrechtlicher Ansprüche für das Haushaltsjahr 2021
Da sich das Jahr dem Ende zuneigt und wir zuletzt mit zahlreichen Anfragen befasst waren, sprechen wir nachstehend für die einzelnen Fallkonstellationen Empfehlungen zur
Geltendmachung bzw. Wahrung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Ansprüche für das Haushaltsjahr 2021 aus.
1.)
Landesbeamtinnen und -beamte sowie Landesversorgungsempfängerinnen und -empfänger, die in den zurückliegenden Jahren (ab 2015) ihre Ansprüche bereits geltend gemacht hatten:
Mit Schreiben vom 16. November 2021 hat uns der Hessische Innenminister Peter Beuth mitgeteilt, dass er an seinem bereits erklärten Verzicht auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen weiterhin festhält. Insofern halten wir auch die Geltendmachung von Besoldungsansprüchen für das Jahr 2021 für entbehrlich.
2.)
Landesbeamtinnen und -beamte sowie Landesversorgungsempfängerinnen und -empfänger, die bislang noch keine Ansprüche geltend gemacht hatten:
Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des BVerfG v. 4. Mai 2020 empfehlen wir hier, für das laufende Jahr 2021 Ansprüche geltend zu machen.
3.)
Beamtinnen und -beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger beim Bund und bei den Kommunen:
Hier empfehlen wir auch für das laufende Jahr 2021 die Geltendmachung der Ansprüche, sofern nicht eine entsprechende Erklärung des Dienstherrn über die fortdauernde Wirkung bereits geltend gemachter Ansprüche bzw. über den Verzicht auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen abgegeben wurde. Nach unserem Kenntnisstand gibt es für die Bundesbeamten auch eine Erklärung des Verzichts auf Einrede der zeitnahen Geltendmachung. Wir bitten dies im eigenen Bereich nochmals zu überprüfen.
4.)
Kinderreiche Beamtinnen und Beamte:
Hier empfehlen wir auch für das Haushaltsjahr 2021 die Geltendmachung der Ansprüche.
5.)
Beamtinnen und Beamte auf Probe:
Hier empfehlen wir auch für das Haushaltsjahr 2021 die Geltendmachung der Ansprüche.
Als Hilfestellung stellen wir unseren Mitgliedsgewerkschaften entsprechende Musterschreiben sowie das Schreiben von Staatsminister Beuth zur Verfügung.
Wir weisen darauf hin, dass die Geltendmachung der Ansprüche spätestens bis zum 31.12.2021 erfolgt sein muss.
Es ist sinnvoll, sich den Eingang bestätigen zu lassen oder aber einen Nachweis über den rechtzeitigen Eingang z. B. durch Faxbestätigung führen zu können.