Kreisverband Werra-Meißner
Gedanken zum Polizei-Newsletter 1/2017
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im aktuellen Polizei-Newsletter 1/2017 teilt uns der Innenminister mit wie sehr er unsere Arbeit schätzt und er bedauert die zunehmende Gewalt gegenüber staatlichen Beschäftigten. Als Verbesserung preist er die Einführung des sogenannten Schutzparagrafen 112 StGB, der wie weiter unten erläutert wird kaum geeignet ist, unseren Schutz zu verbessern, da er verfassungsrechtlichen und strafrechtlichen Grundsätzen nicht genügt. Schon die Erhöhung des Strafmaßes des § 113 StGB im Jahr 2011 von zwei auf drei Jahren durch das 44. Strafrechtsänderungsgesetz hat keine Verbesserungen gebracht. Von einer leistungsgerechten Besoldung, die auch den in seinem Newsletter erwähnten besonderen Belastungen gerecht würde, ist jedoch nicht die Rede.
Die hessischen Polizisten haben nach wie vor die höchste Wochenarbeitszeit und fallen im Besoldungsvergleich zu anderen Bundesländern immer weiter zurück. Es gibt kaum eine Landesregierung, die ihre Beamten weniger Wert schätzt, als die schwarz-grüne Regierung in Hessen.
Zur beabsichtigten Einführung des sogenannten Schutzparagrafen - § 112 StGB
Diese Änderung des StGB wird nicht nur durch das Bundesland Hessen, sondern auch durch das Saarland verfolgt, wobei sich die Begründungen der Länder zum Gesetzentwurf etwas voneinander unterscheiden.
Bei juristischer Betrachtung lässt sich zunächst festhalten, dass unser Strafrecht dem Schutz der Rechtsgüter dient. Das staatliche Gewaltmonopol ist kein geschütztes Rechtsgut, sodass dem neuen Schutzparagrafen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit zu Grunde gelegt werden muss.
Dieses Rechtsgut wird aber bereits durch die §§ 223 ff. StGB geschützt.
Insofern würde der neue Schutzparagraf tätliche Angriffe auf den genannten Personenkreis zusätzlich pönalisieren, was zu einer Erhöhung des Strafmaßes führen könnte (siehe auch § 52 StGB).
Dagegen erheben sich jedoch konkrete verfassungsrechtliche Bedenken
> Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz wird nicht beachtet, Art. 3 (1) GG
> Verhältnismäßigkeit wird nicht gewahrt
> Es fehlt bisher der Nachweis der Geeignetheit
Außerdem mangelt es –wie schon erwähnt- an einem klar erkennbaren Rechtsgut, welches durch den neuen Paragrafen geschützt werden soll. Der Weg nach Karlsruhe ist also vorprogrammiert.
Wir wehren uns deshalb gegen solch ein symbolisches Strafrecht, welches unseren Schutz nicht garantieren kann.
Auf eine solche Pseudo-Wertschätzung können wir verzichten. Wir fordern, dass unsere Arbeit endlich angemessen finanziell honoriert wird und dass unzumutbare Arbeitsbelastungen reduziert werden.
Welche Wertschätzung diese Landesregierung den hessischen Polizeibeamten entgegenbringt, zeigt der Gehaltsvergleich auf der folgenden Seite!
©Bernd Gayk, DPolG KV Werra-Meißner