Wachpolizei Hessen
DPolG-Mitglied erstreitet Sieg vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main gegen das Land Hessen
Unser Mitglied, ein 47 Jahre alter Wachpolizist, beschäftigt beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main hat im November vor dem Landesarbeitsgericht in Frankfurt in einem Berufungsverfahren gegen das Land Hessen gewonnen.
Gegenstand des Verfahrens war eine Klage auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4. Nachdem der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt erfolgreich in der I. Instanz geklagt hatte, legte das Land Hessen Berufung gegen das Urteil ein.
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung am 11.11.2016 zurück, Az. 14 Ca 3571/15. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Allerdings hatte das Land Hessen die Möglichkeit gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht einzulegen. Darauf hat das beklagte Land verzichtet, sodass das Urteil nun rechtskräftig wurde.
Somit wurde für Recht befunden, dass der Kläger, der im Objektschutz eingesetzt ist, für diese Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erbringen muss.
Da die Tätigkeit des Klägers zu einem überwiegenden Teil (also zu über 50 Prozent) aus Objektschutzaufgaben (wobei stationärer und mobiler Objektschutz hierbei zusammengefasst und als ein Arbeitsvorgang bewertet wurden) besteht und bereits daraus der Anspruch auf Höhergruppierung abzuleiten ist, wurden die übrigen Arbeitsaufgaben nicht mehr durch das Gericht bewertet.
Das Gericht stützte sich in seiner Urteilsbegründung sowohl auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) als auch auf den Tarifvertrag-Hessen.
Durch dieses letztinstanzliche Urteil dürften nun viele Höhergruppierungsverfahren positiv für die Antragsteller beschieden werden. Aufgrund lokaler Unterschiede bei der Tätigkeitsausübung und auch unterschiedlicher tarifvertraglicher Dispositionen muss sicherlich weiterhin die ein oder andere Fallkonstellation individuell betrachtet werden.
Mitglieder der DPolG können ihre Ansprüche bei den Dienstleistungszentren des DBB kostenlos überprüfen lassen und gegebenenfalls auch einklagen.
Bernd Gayk, Rechtschutzbeauftragter Darmstadt, im Januar 2017