18. November 2015

Tarif Info Nr. 10/2015

Angabe der Steuer-Identifikationsnummer bei Kindergeldzahlung

Ab 01. Januar 2016 gilt als zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von

Kindergeld die Angabe der Steuer-Identifikationsnummern

Ab 01. Januar 2016 gilt als zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von
Kindergeld die Angabe der Steuer-Identifikationsnummern (sowohl vom Kindergeld-
Berechtigten als auch von den Kindern). Dadurch soll sichergestellt werden, dass
Kindergeld für jedes Kind nur einmal gezahlt wird.
Für Neugeborene wird die Nummer automatisch vom Bundesamt für Finanzen an
die Eltern übersandt.
Die Steuer-Identifikationsnummer vom Kindergeld-Berechtigten ist der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder dem
Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen.
Sollte die Steuer-ID noch nicht der Familienkasse mitteilt worden sein, ist dies
baldmöglichst nachzuholen.
Die Meldung, die in verschiedenen Publikationen verbreitet ist, dass die
Kindergeldzahlung eingestellt wird, wenn bis zum 01.01.2016 keine Mitteilung der
Steuer-ID vorliegt, ist unzutreffend. Die Familienkassen werden es grundsätzlich
nicht beanstanden, wenn die Steuer-ID im Laufe des kommenden Jahres
nachgereicht wird.
Weitere Informationen zum Kindergeld sind im Internet abrufbar unter
www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und Bürger > Familie und Kinder >
Kindergeld, Kinderzuschlag.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 196/2016 vom 12.11.2015 Agentur für Arbeit
Limburg-Wetzlar)

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