16. Januar 2023

Antrag auf Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten

Musterantrag der DPolG Hessen heftig diskutiert

Der Musterantrag der DPolG Hessen wird in den sozialen Medien heftig diskutiert.

 

Da wird durch jemand festgestellt, dass ja die Aufforderung zum Antrag auf Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten nach § 16 Abs. 5 TV-H, also für alle Tarifbeschäftigten, nicht erfolgversprechend sei. 

 

Eine ähnliche Aussage gab es vor Jahren bei der Klage zur Besoldung in Hessen, der Ausgang dürfte bekannt sein. Der Sieg unseres Dachverbandes dbb Hessen vor dem VGH Kassel am 30.11.2021 !!!

Gleichwohl ist uns die „kann“ Bestimmung im TV-H bekannt, jedoch hat es doch seinen Grund oder warum haben die „am Tisch zur Tarifverhandlung sitzenden“ sich für die Aufnahme dieses Absatz 5 im § 16 TV-H entschieden?

Wir glauben, dass der für uns „sitzende“ Dachverband und damit für 39 Fachgewerkschaften vertretende dbb Hessen am Verhandlungstisch eine klare Absicht hatte.

Offensichtlich ist dies nicht bei allen Verhandlungspartnern so, waren da etwa Floskeln, Lippenbekenntnisse oder eine Schaufensterinitiative das Motiv. Sei es drum, wir halten den Antrag für RICHTIG und wünschen uns, dass der Dienstherr die Not der Entgeltgruppen 3 (ja die gibt es bei der Polizei), 4 und folgende erkennt und diese „kann“ Bestimmung nutzt die Arbeit der Kolleginnen und Kollegen zu wertschätzen.

Übrigens möchten wir daran erinnern, und hier vor allem unseren Dienstherren das Land Hessen in Vertretung des Innenministers Peter Beuth, dass wir mit unserem Dachverband dbb Hessen bereits am 12. Dezember 2022, nach Bekanntwerden der Einmalzahlungen von 3000 € Inflationsausgleichsprämie an die Beschäftigten der Autobahn GmbH die Übernahme der Prämie für den Wirkungsbereich des TV-H und damit für alle Beschäftigten gefordert haben.

Gerne unterstreichen wir erneut gemeinsam über alle (vermeintlichen) Grenzen hinweg die Forderung … Inflation bleibt nicht vor den Türen der hessischen Tarifbeschäftigten, Beamtinnen und Beamten stehen !!!

Die Bundesregierung hat sich bei der beschlossenen steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsprämie mit Sicherheit etwas gedacht, übrigens auch hier trifft die „kann“ Möglichkeit zu und wird in der Vorlage als „freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“ deklariert, folglich sind hier Äpfel mit Äpfeln verglichen und nicht mit Birnen.

INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE 3000 EURO JETZT !!!

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