08. November 2023

Geltendmachung/Wahrung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen für das Haushaltsjahr 2023

Da sich das Jahr dem Ende zuneigt und wir aktuell mit zahlreichen Anfragen befasst sind, sprechen wir nachstehend für die einzelnen Fallkonstellationen Empfehlungen zur Geltendmachung bzw. Wahrung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Ansprüche für das Haushaltsjahr 2023 aus. 

Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, welche noch keinen Widerspruch zur Besoldung in den letzten Jahren eingelegt haben, sollten diesen für das Jahr 2023 vornehmen. Hierfür bitten wir um eine kurze Mail an den jeweiligen Verantwortlichen der DPolG Kreisgruppen, um den entsprechenden Vordruck zugesandt zu bekommen.

Aufgrund der gewonnen Klage unseres Dachverbandes dbb Hessen vor dem VGH Kassel am 30.11.2021 ist mit dem Urteil ein erneutes Einlegen des Widerspruchs obsolet, so die Feststellung im Urteil.

Um im Rückblick alle Kolleginnen und Kollegen nochmal ins Bild zu setzen, geben wir euch einen kurzen zusammengefassten Ablauf.
Unser Dachverband dbb Hessen hat in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Ulrich Battis in 2016 die Klage zur Besoldung (siehe zweiten Link unten Ausgabe 11/2016 dbb Hessen) vorbereitet und bei den fünf Verwaltungsgerichten in Hessen Klage erhoben.

Das VG Frankfurt hat in seiner Verhandlung die Klage abgewiesen, woraufhin es in die Berufung vor dem VGH Kassel (1 A 863/2018 zur Besoldung A 6) zu dem genannten Urteil vom 30.11.2021 (Vorlagebeschluss an das BVerfG 14863/2018) kam.
Es ist ausschließlich der Hartnäckigkeit unseres Dachverbandes dbb Hessen (39 Fach- gewerkschaften darunter die DPolG Hessen) in Zusammenarbeit mit Herrn Prof. Dr. Battis zu verdanken, dass wir Rechtssicherheit zu der verfassungswidrigen Besoldung in Hessen bekommen haben. Die Vorlage vor dem BVerfG in Karlsruhe ist dem geschuldet, weil nur durch die Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungswidrigkeit festgestellt werden darf. Gleichfalls wurde es durch den VGH versäumt nach welchen Parametern der rückwirkende Ausgleich stattzufinden hat. Der Besoldungsgeber in Hessen, damit der ihn tragende Hessische Landtag sowie die in Verantwortung stehende Hessische Landesregierung, wurden klar aufgefordert die Besoldung in verfassungskonforme und damit gemäß Art. 33 GG erforderliche gesetzeskonforme Alimentation zu bringen. Dies wurde bis dato versäumt und gipfelte in dem „Reparaturgesetz“ aus dem Frühjahr 2023, selbst in diesem Besoldungsgesetz wird auf den Verfassungsverstoss hinsichtlich einer konformen Alimentation hingewiesen. Es wird auf die Entscheidung des BVerfG in Karlsruhe verwiesen, welche bis heute aussteht.

Wir stehen für Rückfragen zur Verfügung und gehen gerne in die Erläuterung bzw. Austausch vor Ort >>> sprecht uns hierzu an!

https://www.dbb-hessen.de/fileadmin/user_upload/www_dbb-hessen_de/PDF/2016/dbb_ Hessen_Nachrichten_11_2016.pdf

https://www.dbb-hessen.de/aktuelles/news/dbb-hessen-aktuell-zur-besoldung-dezember-2022/

 

Hier die Empfehlung des dbb Hessen:

1.)

Landesbeamtinnen und -beamte (auch auf Probe) sowie Landesversorgungs- empfängerinnen und -empfänger, die in den zurückliegenden Jahren ihre Ansprüche bereits geltend gemacht hatten:

Mit Schreiben vom 16. November 2021 hat uns der Hessische Innenminister Peter Beuth mitgeteilt, dass er an seinem bereits erklärten Verzicht auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen weiterhin festhält.

Insofern halten wir auch die Geltendmachung von Besoldungsansprüchen für das Jahr 2023 für entbehrlich.

Hinzu kommt, dass das BVerfG sowie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen v. 4. Mai 2020 bzw. v. 30.11.2021 festgelegt hatten, dass Beamtinnen und Beamte, die einmal ihre Ansprüche geltend gemacht haben, dies nicht in den folgenden Jahren wiederholen müssen.

2.)

Landesbeamtinnen und -beamte (auch auf Probe) sowie Landesversorgungs- empfängerinnen und -empfänger, die bislang noch keine Ansprüche geltend gemacht hatten:

Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des BVerfG v. 4. Mai 2020 sowie die Entscheidung des VGH v. 30.11.2021 empfehlen wir hier, für das laufende Haushaltsjahr 2023 Ansprüche geltend zu machen.

3.)

Beamtinnen und -beamte (auch auf Probe) sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger beim Bund und bei den Kommunen:

Hier empfehlen wir auch für das laufende Jahr 2023 die Geltendmachung der Ansprüche, sofern nicht eine entsprechende Erklärung des Dienstherrn über die fortdauernde Wirkung bereits geltend gemachter Ansprüche bzw. über den Verzicht auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen abgegeben wurde.

Als Hilfestellung stellen die Kreisverbände unseren Mitgliedern auf Anfrage entsprechende Musterschreiben
zur Verfügung.

Wir weisen darauf hin, dass die Geltendmachung der Ansprüche bei der jeweiligen Bezügestelle spätestens bis zum 31.12.2023 erfolgt sein muss.

Es ist sinnvoll, sich eine Eingangs- bzw. Sendebestätigung aufzubewahren.

 

Unsere Partner

Dpol service
Dpolg service
Dpolg mitgliedervorteile
Dpolg markt select
Dpolg markt
Stiftung
Vorteilswelt
Vorsorgewerk
Polizeitrainer