Widerspruch einlegen !
- gilt besonders für Kollegen/innen die dieses bis dato noch nicht getan haben.
Wer sollte Widerspruch einlegen ?
Dazu erklärt der dbb Hessen:
"1.) Landesbeamtinnen und -beamte sowie Landesversorgungsempfängerinnen und -empfänger, die in den zurückliegenden Jahren (ab 2015) ihre Ansprüche bereits geltend gemacht hatten:
Aufgrund der entsprechenden Erklärung des Hessischen Innenministers Peter Beuth hierzu halten wir die erneute Geltendmachung wie schon im vergangenen Jahr für entbehrlich.
2.) Landesbeamtinnen und -beamte sowie Landesversorgungsempfängerinnen und -empfänger, die bislang noch keine Ansprüche geltend gemacht hatten:
Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des BVerfG v. 4. Mai 2020 empfehlen wir hier, für das laufende Haushaltsjahr 2020 Ansprüche geltend zu machen.
3.) Beamtinnen und -beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger beim Bund und bei den Kommunen:
Hier empfehlen wir auch für das HH-Jahr 2020 die Geltendmachung der Ansprüche, sofern nicht eine entsprechende Erklärung des Dienstherrn über die fortdauernde Wirkung bereits geltend gemachter Ansprüche abgegeben wurde.
4.) Kinderreiche Beamtinnen und Beamte:
Hier empfehlen wir auch für das Haushaltsjahr 2020 die Geltendmachung der Ansprüche.
5.) Beamtinnen und Beamte auf Probe:
Hier empfehlen wir auch für das Haushaltsjahr 2020 die Geltendmachung der Ansprüche.
. ... "
Die DPolG stellt ihren Mitgliedern kostenfrei folgende Musteranträge zur Verfügung:
Antrag für kinderreiche Beamte/innen
Weitere Informationen bitte hier klicken: dbb Hessen