11. Dezember 2020

Frist bis 31.12.2020 beachten.

Widerspruch zur Wahrung von Ansprüchen

Widerspruch einlegen !

- gilt besonders für Kollegen/innen die dieses bis dato noch nicht getan haben.

Wer sollte Widerspruch einlegen ?

Dazu erklärt der dbb Hessen:

"1.) Landesbeamtinnen und -beamte sowie Landesversorgungsempfängerinnen und -empfänger, die in den zurückliegenden Jahren (ab 2015) ihre Ansprüche bereits geltend gemacht hatten:

Aufgrund der entsprechenden Erklärung des Hessischen Innenministers Peter Beuth hierzu halten wir die erneute Geltendmachung wie schon im vergangenen Jahr für entbehrlich. 

2.) Landesbeamtinnen und -beamte sowie Landesversorgungsempfängerinnen und -empfänger, die bislang noch keine Ansprüche geltend gemacht hatten:

Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des BVerfG v. 4. Mai 2020 empfehlen wir hier, für das laufende Haushaltsjahr 2020 Ansprüche geltend zu machen.     

3.) Beamtinnen und -beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger beim Bund und bei den Kommunen:

Hier empfehlen wir auch für das HH-Jahr 2020 die Geltendmachung der Ansprüche, sofern nicht eine entsprechende Erklärung des Dienstherrn über die fortdauernde Wirkung bereits geltend gemachter Ansprüche abgegeben wurde.

4.) Kinderreiche Beamtinnen und Beamte:
Hier empfehlen wir auch für das Haushaltsjahr 2020 die Geltendmachung der Ansprüche.

5.) Beamtinnen und Beamte auf Probe:
Hier empfehlen wir auch für das Haushaltsjahr 2020 die Geltendmachung der Ansprüche.

. ... "

Die DPolG stellt ihren Mitgliedern kostenfrei folgende Musteranträge zur Verfügung:

Musterantrag / Widerspruch

Antrag für kinderreiche Beamte/innen

 

Weitere Informationen bitte hier klicken: dbb Hessen