14. September 2017

DPolG Hessen zu BGH Urteil vom 07. September 2017

Schmerzensgeld auch für Verletzungen bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen möglich

Die polizeiliche Maßnahme war gerechtfertigt und es ist ein Schaden eingetreten, folglich gilt es diesen auch auszugleichen. Deshalb ist grundsätzlich nichts gegen die Entschädigung und Zahlung von Schmerzensgeld im Sinne des BGH Urteils zu sagen.

Jedoch muss dies für beide Seiten gelten, noch immer bleiben Kollegen, trotz neuster Regelungen im Paragraph 81a HBG, auf bestehenden Forderungen sitzen. Der Aufwand ist mit den Vollstreckungstitel zu groß, das Opfer ... der geschädigte Polizeibeamte als Mensch, welcher im Dienst einen Schaden oder Verletzung erlitten hat, muss auf dem Weg zu seinem Recht so manchen Stein aus dem Weg räumen, um im Endeffekt festzustellen, dass bei dem Täter nichts zu holen ist. Das Ganze ist auch noch an die Mindestsumme von 500 Euro gebunden, welche übrigens im Bund auf 250 Euro festgeschrieben wurde.

Mit Blick auf das Urteil, muss die Diskussion über die Verfahrensweise bei geschädigten Beamtinnen und Beamten durchaus nochmal aufgenommen werden.

 

Nochmal zum nachlesen der Gesetzestext:

§ 81a HBG
Hessisches Beamtengesetz (HBG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Vierter Titel – Fürsorge (§§ 45 und 46 Beamtenstatusgesetz)

Titel: Hessisches Beamtengesetz (HBG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBG
Gliederungs-Nr.: 320-198
gilt ab: 29.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013
§ 81a HBG – Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
(1) 1Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld über einen Betrag von mindestens 500 Euro gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, wenn die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. 2Dies gilt nicht, soweit der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist.

(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts ein Unfallausgleich nach § 40 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes oder eine einmalige Unfallentschädigung nach § 49 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird.

(3) 1Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Erlangung des Vollstreckungstitels schriftlich unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. 3Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 4Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

(4) Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem 29. Dezember 2015 ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 29. Dezember 2015 gestellt werden.

 

hier gehts zum Link der Pressemitteilung des BGH

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=79490&pos=2&anz=141