03. Februar 2017

Infos zur Elternzeit

Durchführungshinweise zum Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz (BEEG)

Mit Erlass vom 28. Oktober 2016 (veröffentlicht im Staatsanzeiger 2016 Nr 47–Seite 1497ff.) hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die überabeiteten Durchführungshinweise zur Durchführung des BEEG bekannt gegeben. Die Durchführungshinweise beschränken sich hierbei auf die Regelungen zur Inanspruchnahme der Elternzeit.

 

Neben der durch die Neufassung des BEEG zum 1.1.2015 notwendigen Anpassung an die neue Rechtslage sind insbesondere die folgenden Ausführungen zu den arbeits-, tarif- und zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen einer Elternzeit (Abschnitt III der Durchführungshinweise) von Bedeutung:

•    In Abschnitt III Nr. 10 wird darauf hingewiesen, dass Unterbrechungszeiten ab dem 1. Januar 2016 wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit bis zu sechs Monaten einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichgesetzt und damit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen sind (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst.i TV-H). Diese Vorschrift wurde neu in den TV-H aufgenommen. Für Elternzeiten vor dem 1. Januar 2016 bleibt es bei der alten Rechtslage, nach der Elternzeiten nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden, aber im Übrigen für die Stufenentwicklung unschädlich sind.

•    In Abschnitt III Nr. 11.2 wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Erholungsurlaub, der den Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen ist. Neu aufgenommen ist die Regelung, dass künftig vor Inanspruchnahme der Elternzeit von der Kürzungsregelung in § 17 TV-H Gebrauch zu machen und dies den Beschäftigten schriftlich mitzuteilen ist.

Klarstellend sei nochmals in Erinnerung gerufen, dass die Regelungen des BEEG zum Elterngeld für Tarifbeschäftigte und Beamtinnen/Beamte gleichermaßen gelten, die Regelungen des BEEG zur Elternzeit aber nur für die tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Die Anwendung der Regelungen zur Elternzeit für den Beamtenbereich ist den jeweiligen Verordnungen vorbehalten (für Hessen: Hessische Mutterschutz-und Elternzeitverordnung), die allerdings in weiten Bereichen auf das BEEG verweisen.