16. März 2023

DPolG gefragt

Strafmündigkeit überdenken

  • Alexander Glunz im Interview mit Sat1 17:30 live

Ob das Alter der Strafmündigkeit abgesenkt werden soll, wird nach dem Mord an einem 12 Jährigen Mädchen aus Freudenberg (NRW) diskutiert. Die Meinung der DPolG war dazu gefragt.

Schon 2019, nach einer Gruppenvergewaltigung von Minderjährigen und Strafunmündigen, hat die DPolG ein Überdenken des Strafmündigenalters gefordert. 

Nun ist die Diskussion neu aufgeflammt. Ein Interview mit dem TV-Sender SAT.1, welches in der Sendung 17:30 Live ausgestrahlt wurde finden sie hier:

 

Interview mit SAT.1

 

 

Rainer Wendt, Bundesvorsitzender Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG):

Immer häufiger begehen bislang strafunmündige Kinder unter 14 Jahren kriminelle Taten und gehen dabei immer gewalttätiger und rücksichtsloser vor. Diese Beobachtungen werden durch die Kriminalstatistik bestätigt, die in den vergangenen Jahren eine hohe Kinderkriminalität aufzeigt.

Auf diese alarmierenden Zahlen weisen wir als Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) immer wieder hin und fordern die Politik aufgrund dieser Entwicklung zum schnellen und entschlossenen Handeln auf.

Bereits seit 1997 fordern wir die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre. Diese Herabsetzung bedeutet nicht automatisch, dass 12-jährige zur Verbüßung einer Jugendstrafe in die Jugendstrafanstalt gehören. Es würde, wie jetzt bereits bei 14-jährigen, die im Einzelfall zu prüfende individuelle Strafreife (vgl. § 3 JGG) gelten. Im Vordergrund hierbei steht der Erziehungscharakter des Jugendstrafrechts. Dessen erzieherische Sanktionen, wie etwa die Erteilung richterlicher Weisungen oder Verwarnungen und Auflagen, dürfen aber nicht erst ab 14 Jahren einsetzen. Es ist sinnvoll, bereits einem 12-jährigen zu verdeutlichen, wo die Grenzen seines Handelns liegen.

Man darf bei dieser Diskussion nicht vergessen, dass die Opfer von Straftaten nicht nach dem Alter des Täters fragen, sondern einen Schutz vor Verbrechen einfordern.

Die Verhängung von Jugendstrafen kommt, wie schon nach bisheriger Rechtslage, grundsätzlich nur in Ausnahmefällen bei schweren Straftaten in Betracht. Stattdessen muss in diesen Fällen eine intensive pädagogische Betreuung in geschlossenen Heimen, die in allen Bundesländern geschaffen bzw. ausgebaut werden müssen, gewährleistet sein.

(Pressemitteilung 2019 nach der Gruppenvergewaltigung von Minderjährigen und Strafunmündigen in Mühlheim Ruhr)

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