14. März 2023

Tarif- Musteranträge

Antwort des Ministerpräsidenten und des Innenministers auf den offenen Brief der DPolG

    Ministerpräsident Boris Rhein (CDU) und Innenminister Peter Beuth (CDU) haben auf den offenen Brief der DPolG in Sachen Musteranträge geantwortet.

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

     

    nachdem Euch die DPolG vor einiger Zeit einen Musterantrag zum Zwecke der Beantragung einer möglichen vorab Gewährung des Stufenaufstieges nach § 16, Abs. 5 TV-H zur Verfügung gestellt hat, sind nun bereits erste Ablehnungsbescheide auf Grundlage einer Muster-Antwort des LPP ergangen.

     

    In der Folge hatte die DPolG-Hessen einen offenen Brief an den Hessischen Ministerpräsidenten Boris Rhein sowie den Hessischen Minister des Inneren und für Sport Peter Beuth gesandt.

    Die Antwortschreiben beider Herren können hier eingesehen werden.

    Antwortschreiben von Ministerpräsident Boris Rhein (CDU)

    Antwortschreiben von Innenminister Peter Beuth (CDU)

    Tatsächlich hat das LPP festgestellt, dass es richtig ist, dass nach § 16, Abs. 5 TV-H eine solche vorab Gewährung eines um bis zu zwei Stufen erhöhten Entgelts zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten ganz oder teilweise erfolgen kann.

    Woher nun aber die Erkenntnis kommt, dass die Tarifparteien diese Möglichkeit eben gerade nicht geschaffen haben, um pauschal allgemein steigende Lebenshaltungskosten für eine Vielzahl von Beschäftigten auszugleichen, entzieht sich leider meiner Kenntnis. Weder im fortlaufenden Text des TV-H noch in den Protokollnotizen oder Durchführungshinweisen wird eine Anwendung dieser Regelung näher erläutert. Insofern könnte man hier eine einseitige Willenserklärung der Arbeitgeberseite vermuten.

    Dem entsprechend weist das BAG in der Entscheidung des 6. Senats vom 31.07.2014 (Urteil-6 AZR 822/12; Quelle: BAG) darauf hin, dass der tarifliche Zusammenhang nicht erkennen lässt, ob die Tarifvertragsparteien freies oder gebundenes Ermessen eröffnen wollten. Weiter wird dort ausgeführt, dass Sinn und Zweck des § 16, Abs. 5, TV-H für eine Bindung des Arbeitgebers an den Maßstab des billigen Ermessens (§ 315 BGB) bei der Entscheidung über die Leistung einer Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten sprechen.

    Eine Leistungsbestimmung würde billigem Ermessen entsprechen, wenn wesentliche Umstände abgewogen und beiderseitige Interessen angemessen berücksichtigt worden sind.

    Bei der Frage des Ausgleiches höherer Lebenshaltungskosten liegt nach Ansicht des BAG eine Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen nahe, denn die oder der einzelne Arbeitnehmer hat die höheren Lebenshaltungskosten zu tragen. Die auf der Arbeitgeberseite bestehenden Interessen an einer wirtschaftlichen, sparsamen Haushaltsführung einerseits und das auf Arbeitnehmerseite vorhandene Interesse an einer entlastenden Ausgleichsleistung andererseits, lassen nach Ansicht des BAG darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien hier einen Entscheidungsrahmen unter Anwendung billigen Ermessens beabsichtigt haben (6 AZR 822/12 BAG).

    Richtig ist allerdings, dass es zunächst der Feststellung bedarf, ob tatsächlich erhöhte Lebenshaltungskosten vorliegen. Nach mehreren, durch die Bundesregierung angesichts der erheblichen Preissteigerungen in allen Lebensbereichen auf den Weg gebrachten Entlastungspaketen, dürfte dieses wohl unstrittig sein.

    Dazu führt das BAG weiterhin aus: Es bedarf daher auf der Tatbestandsebene der Beurteilung ob „höhere“ Lebenshaltungskosten gegeben sind. Dabei ist eine vergleichende Betrachtung vorzunehmen, denn „höhere“ Lebenshaltungskosten können nur in einem Verhältnis zu niedrigeren Kosten vorliegen. Als Vergleichsmaßstab sind durchschnittliche Lebenshaltungskosten anzunehmen, denn deren Tragen stellt keine erhöhte und damit ausgleichswürdige Belastung dar (BAG – 6 AZR 822/12).

    Ob hier im Vorfeld eine vergleichende Betrachtung stattgefunden hat, lässt sich aufgrund der Verwendung eines pauschalisierten Ablehnungsschreibens, mit dem Hinweis auf die für alle Menschen in Deutschland gestiegenen Lebenshaltungskosten, durch mich nicht nachvollziehen.

    Unter Anwendung einer vergleichenden Betrachtung könnte man durchaus feststellen, dass die Belastungen eben nicht für alle Menschen in Deutschland bzw. Hessen gleich sind.

    Zum einen ergibt sich durch unterschiedliche Eingruppierungen eine differenzierte, finanzielle Belastbarkeit der/ des Einzelnen, zum anderen gibt es durchaus erhebliche regionale Unterschiede und Menschen, welche unter verschiedenen Voraussetzungen immer noch oder wieder, zumindest Teile ihrer Lebenshaltungskosten von den unverschämten Preistreibereien der Lebensmittel- und Energiekonzerne abkoppeln konnten.

    Betrachtet man in diesem Kontext zudem die in den vergangenen Jahren praktizierte Personalpolitik des Landes, so könnte man zu der Erkenntnis kommen, dass es angesichts des Missverhältnisses zwischen Auftragslast und verfügbarer Anzahl von Beschäftigten, insbesondere unter den mit Vollzugsaufgaben betrauten Tarifbeschäftigten, durch eine mittlerweile weit über das normale Maß hinausgehende Notwendigkeit des Ableistens von Mehrarbeit im Vergleich zur regelmäßigen Arbeitszeit anderer Menschen zu erheblichen Mehrbelastungen kommt. Aber das Eingestehen von Fehlern und deren Heilung war ja noch nie die Stärke unseres Arbeitgebers.

    Das sofort einsetzende „Störfeuer“ von der grünen Wiese möchte ich hier nicht näher kommentieren. Hat man doch als Arbeitnehmer/in und Gewerkschaftsmitglied, egal welcher Couleur, stets die Erwartung das man von dort Unterstützung bei der Anwendung bereits in der Vergangenheit ausgehandelter tariflicher Möglichkeiten (§16 Abs. 5 TV-H) erfährt. Aber vielleicht fokussiert man sich tatsächlich bereits auf die nächsten Tarifverhandlungen um dann als „Größte“ den Druck im Kessel zu erhöhen. Meine Empfehlung, „am Verhandlungstisch festkleben“, Expertise dazu dürfte sich durch vielfältige Kontakte innerhalb des Dachverbandes finden lassen.

    Auch wenn das zitierte Revisionsurteil des BAG im Grunde einen anderen Sachverhalt behandelte steht abschließend fest, dass die Arbeitgeberseite auch bei einer Abwägung nach billigem Ermessen auf der Rechtsfolgenseite einen Ermessensspielraum hat und kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zulage gem. §16 Abs. 5 TV-H besteht.

     

    Aber, wenn man in Kreisen der Hessischen Landesregierung den Willen dazu hätte, könnten immer wieder gerne entgegengenommener Dank und Anerkennung in Form einer spürbaren Wertschätzung dazu beitragen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der aktuellen Ausnahmesituation zu unterstützen und ein stabiles soziales Umfeld für sie zu erhalten.

     

    Mit kollegialen Grüßen

     

    Guido Dersch

    Landestarifbeauftragter

    DPolG - Hessen

     

     

     

     

    Unsere Partner

    Dpol service
    Dpolg service
    Dpolg mitgliedervorteile
    Dpolg markt select
    Dpolg markt
    Stiftung
    Vorteilswelt
    Vorsorgewerk
    Polizeitrainer